Wichtig für die Ansprüche aus einer Erwerbs- oder Berufsunfähigkeitsversicherung ist die Abgrenzung und Definition beider Begriffe. Zu unterscheiden ist hier auch die Definition beider Begriffe bei den privaten Versicherungen und bei der gesetzlichen Rentenversicherung.
Eine Berufsunfähigkeit liegt vor, wenn der Versicherte aus Gesundheitsgründen (Krankheit, Körperverletzung oder Kräfteverfall), die durch einen Arzt nachzuweisen sind, voraussichtlich mindestens 3 Jahre außerstande ist, seinen bisherigen Beruf auszuüben und er auch keine andere Tätigkeit ausübt, die seiner bisherigen Lebensstellung entspricht (Grundschutz, weiter gefaßte Auslegung).
Der erweiterter Schutz, d.h. die enger gefaßte Auslegung beinhaltet die Voraussetzung, daß der Versicherungsnehmer voraussichtlich mindestens 6 Monate außerstande ist, seinen Beruf zu mindestens 50% auszuüben und auch keine andere Tätigkeit ausübt, die seiner bisherigen Lebensstellung entspricht.
Im Unterschied zu den gesetzlichen Rententrägern erkennen private Versicherungen auch schon eine Erwerbsminderung ab 50% als Leistungsfall an, die gesetzlichen erst ab einer Erwerbsminderung über 50%. Durch Vorlage des Rentenbescheids über die Berufsunfähigkeit kann der Nachweis bei der geführt privaten Versicherung erbracht werden. Insofern der Versicherte eine volle Erwerbsminderungsrente ausschließlich aus medizinischen Gründen (nicht wegen des Arbeitsmarktes) erhält und auch keine Rücktritts- oder Ausschlußgründe gegeben sind, bekommt der Versicherte seine Rente bewilligt. Teilzeitbeschäftigte müssen allerdings die üblichen ärztlichen Unterlagen vorlegen, da die Beurteilung in der gesetzlichen Renten-versicherung nach anderen Grundlagen erfolgt.
Eine Erwerbsunfähigkeit wird dann angenommen, wenn der Versicherte für voraussichtlich mindestens 3 Jahre außerstande ist, mehr als 3 Stunden täglich irgendeine Erwerbstätigkeit auszuüben. Die bisherige Lebensstellung, insbesondere das bisherige berufliche Einkommen, sowie die jeweilige Arbeitsmarktlage bleiben dabei unberücksichtigt.
|