Über Unterstützungskassen - das sind mit Sondervermögen ausgestattete, rechtlich selbstständige Versorgungseinrichtungen können Arbeitgeber für ihre Arbeitnehmer und auch für sich selbst eine betriebliche Altersversorgung (Alters-, Invaliden- und / oder Hinterbliebenen-versorgung) aufbauen.
Sie kann sowohl arbeitnehmer- als auch arbeitgeberfinanziert sein, d. h. durch Gehaltsumwandlung oder firmenfinanziert. In beiden Fällen führen Arbeitgeber die Beitrage an die Unterstützungskasse ab.
Unterstützungskassen können von einem oder mehreren Arbeitgebern getragen werden.
Wichtig:
- Die Beiträge an die Unterstützungskasse sind als Betriebsausgaben steuerlich absetzbar.
- Die Erfüllung der Versorgungszusage erfolgt an den Arbeitnehmer durch die Unterstützungskasse direkt.
- Unterstützungskassen sind grundsätzlich frei in der Anlage des zu verwaltenden Vermögens.
Die Unterstützungskassen schließen in der Regel Rückdeckungsversicherungen ab, um dem Risiko
unkalkulierbarer Zahlungen zu entgehen. Die Abdeckung erfolgt über Kapital- oder Renten-versicherungen und werden
bei Ablauf der Versicherung, frühestens mit Erreichen des 60. Lebensjahres, an die Versorgungsberechtigten
ausgezahlt.
Somit empfiehlt sich dieser Durchführungsweg insbesondere für Mitarbeiter mit höherem Einkommen und
ältere Mitarbeiter mit größerer Versorgungslücke.
Während der Ansparzeit ist die Entgeltumwandlung für den Arbeitnehmer steuerfrei. Eine Unterscheidung zu
anderen Durchführungswegen findet hinsichtlich der Höhe der Beiträge fast nicht statt.
Die Versorgungs-leistungen können als Kapital- oder Rentenzahlung erbracht werden. Diese werden wie Arbeitslohn
nachgelagert mit dem im Alter meist niedrigeren Steuersatz besteuert.
Ihre wesentlichen Vorteile als Arbeitgeber auf einen Blick:
- Sie profitieren von steuerlichen Vergünstigungen, denn die Beiträge sind als Betriebsausgaben steuerlich
abzugsfähig.
- Sie sparen Sozialversicherungsbeiträge (bei Entgeltumwandlung bis 2008). Es entfallen sowohl die Arbeitnehmer
als auch die Arbeitgeberanteile.
- Kein Nachfinanzierungsrisiko für den Arbeitgeber bei Ausscheiden des Arbeitnehmers mit unverfallbarer
Anwartschaft.
- Sie haben nur geringen (fast gar keinen) Verwaltungsaufwand, da dieser von der Unterstützungskasse
übernommen wird.
- Die Finanzierung ist durch Rückdeckungsversicherung möglich.
- Bilanzneutralität, d. h. kein Bilanzausweis.
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